So, meine Damen und Herren, wir machen weiter bei der Rechtswidrigkeit.
Wir waren stehen geblieben bei dem Vorsatz und kommen jetzt zur Rechtswidrigkeit.
Wir sind also auf der zweiten Deliktsstufe und da spielen natürlich die Rechtfertigungsgründe,
die maßgebliche Rolle in der Klausur.
Rechtfertigungsgründe zu übersehen ist schwerwiegend, weil ein Rechtfertigungsgrund normalerweise
zur Straffreiheit führt und alles was Sie in diesem Bereich nicht sehen, was also Straffreiheit
bewirken könnte, ist immer gravierend.
Genauso beim Rücktritt vom Versuch, wenn Sie den nicht erkennen, also nicht geprüft
haben, dann wird es einfach gefährlich.
Also da dann noch zu bestehen, wir wollen ja nicht gerne Leute rauslassen in die Praxis,
die jemanden, der frei zu sprechen wäre, lebenslang verurteilt.
Und das ist theoretisch so, dass Sie also auf einen versuchten Mord, geben Sie dann lebenslang,
lesen vielleicht sogar noch um 22, da steht ja drin, bis zu lebenslänglich kann es sein,
weil es ja genauso bestraft werden kann, wie die normale vollendete Tat.
Und dann haben wir Leute, die also angeklagte verurteilen, die eigentlich wegen Rücktritts
frei zu sprechen wären und das ist natürlich schon gravierend.
Und hier ist es genauso, ein Rechtfertigungsgrund führt möglicherweise zur Straffreiheit.
Schauen Sie in der Klausur also immer nach den Motiven, Sie erkennen die Rechtfertigungsgründe
aus den Motiven, die da geschildert sind, wenn jemand sich selbst oder einem Dritten
etwas Gutes tun möchte mit der Tat, dann sind Sie wahrscheinlich bei Rechtfertigungsgründen,
vielleicht auch mal bei Risikoverringerungen, wir hatten heute ja schon den Fall, aber meistens
kommen dann die Rechtfertigungsgründe ins Spiel.
Und ein ganz wichtiger Rechtfertigungsgrund ist die Notwehr, beziehungsweise die Nothilfe
nach § 32 StGB und die schauen wir uns als erstes auch an.
Wichtig ist in der Klausur, dass Sie diese Voraussetzungen tatsächlich, die müssen Sie
auswendig abspulen können, Sie müssen natürlich auch verstanden haben, was dahinter steckt
und was Sie damit mit Leben erfüllen müssen jeweils, aber Sie müssen diese Voraussetzungen
im Kopf haben.
Und das erste, was da wichtig ist, ist die Notwehrlage, beziehungsweise die Nothilfelage
in Form eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs und Sie wissen, Angriff ist jede
Bedrohung eines Rechtsguts durch menschliches Verhalten, jede Bedrohung eines Rechtsguts
durch menschliches Verhalten.
Eines Rechtsguts und zwar eines Individualrechtsguts, das ist das Entscheidende, also Allgemeingüter
können nach herrschender Auffassung nicht im Wege der Notwehr oder Nothilfe verteidigt
werden.
Individualrechtsgüter, das müssen aber keine Rechtsgüter sein, die nur strafrechtlich geschützt
sind.
Sie brauchen zivilrechtlicher Schutz oder vielleicht ein verfassungsrechtlicher Schutz,
also zum Beispiel Artikel 1 und 2 Grundgesetz.
Auch das ist möglich, dass Sie also Ihr Persönlichkeitsrecht, das sich in verfassungsrechtlich zusteht, verteidigen.
Wir werden gleich dazu noch einen neuen Fall bekommen, der hoch interessant ist, wo es
allerdings dann im konkreten Fall nicht um Notwehr ging, aber das hat einen ganz bestimmten
Grund.
Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Das sind Dinge, die ich voraussetze, dass Sie das noch wissen.
Der BGH hat in einem Entschärfungsjahr 2017 auch gesagt, solange die bedrohliche Lage
noch fort besteht, kann auch noch ein gegenwärtiger Angriff gegeben sein.
Also bereits durch die bevorstehenden Verletzungen geschaffene bedrohliche Lage kann ein gegenwärtiger
Angriff gegeben sein.
Das darf man nicht zu eng sehen, wenn also zu erwarten ist, dass es hier zu einer Rechtsgutverletzung
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:33:32 Min
Aufnahmedatum
2021-07-26
Hochgeladen am
2021-07-26 09:12:45
Sprache
de-DE